Wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist, treten nahestehende Personen und rechtliche Betreuer ein, um ihre Interessen zu wahren und alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Aber wie sind diese Beziehungen geregelt? Nach welchen Kriterien wird jemand unter Beistandschaft gestellt?
Mit der Reform des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahr 2013 wurde einem charakteristischen Aspekt unserer Gesellschaft Rechnung getragen, nämlich der steigenden Lebenserwartung, die zu einer immer älter werdenden Bevölkerung führt, die oft jenen Punkt im Leben erreicht, an dem der körperliche und kognitive Verfall ein Hindernis für die Urteilsfähigkeit darstellt.
Daher werden in den Bereichen der persönlichen, vermögensrechtlichen und rechtlichen Betreuung die Entscheidungen von Dritten getroffen. In diesem Sinne wurde bei der Reform des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Selbstbestimmung, insbesondere durch den Vorsorgeauftrag, breiter Raum gegeben.
Was ist der Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag ist eine Urkunde, die jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages urteilsfähig ist, die Möglichkeit gibt, eine natürliche oder juristische Person mit der Wahrnehmung seiner Person, seiner Vermögensinteressen oder seiner Vertretung in Rechtsangelegenheiten zu beauftragen, falls er oder sie urteilsunfähig wird.
Die Vorsorgevollmacht hat einen weiten inhaltlichen Spielraum: Es ist möglich, entweder detaillierte Anweisungen für alle Bereiche zu erteilen als auch nur knappe Angaben zu den wichtigsten Fragen zu geben. Es ist auch möglich, die Vollmacht auf mehrere Personen aufzuteilen, indem zum Beispiel jemand mit der persönlichen Betreuung und eine andere Person mit den vermögensrechtlichen Angelegenheiten beauftragt wird.
Während der Inhalt der Vollmacht frei ist und jeder wählen kann, in welchen Bereichen er die Möglichkeit der Selbstbestimmung ausüben möchte, gilt dies nicht für die Form, die bestimmten Regeln folgen muss, um die Gültigkeit des Dokuments zu gewährleisten.
Die Vorsorgevollmacht ist nur gültig, wenn sie in eigenhändiger Form verfasst ist, d.h. handschriftlich und mit Datum und Unterschrift auf jeder Seite des Dokuments versehen ist, oder wenn sie von einem Notar errichtet wird. Um sicherzustellen, dass Sie eine rechtsgültige Urkunde abschließen, ist der Gang zum Notar sicherlich vorzuziehen.
Wie ist der Vorsorgeauftrag aufzubewahren?
Er kann persönlich an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, er kann auch einem Notar anvertraut werden oder er kann in der Datenbank Infostar beim Zivilstandsamt gespeichert werden.
Um verwendet werden zu können, muss der Vorsorgeauftrag zunächst von der Regionalen Schutzbehörde (ARP) validiert werden. Wie wird der Vorsorgeauftrag geprüft? Die Behörde prüft sowohl die Form als auch den Inhalt der Vollmacht, d.h. ob die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Mandats erfüllt sind und ob die darin enthaltenen Angaben in Bezug auf die aktuelle Situation realistisch sind; schließlich wird die Eignung des gesetzlichen Vertreters überprüft.
Die Erwachsenenschutzbehörde muss auch prüfen, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, beispielsweise wenn der Bevollmächtigte nur für bestimmte Bereiche eine Vollmacht erteilt hat.
Wird die Person wieder urteilsfähig, erlischt der Vorsorgeauftrag.
Patientenverfügung
Eine urteilsfähige Person kann durch eine Patientenverfügung angeben, in welche medizinische Behandlung sie einwilligt oder diese ablehnt. Außerdem kann sie eine natürliche Person bestimmen, die sie im Falle seiner Urteilsunfähigkeit gegenüber Ärzten in Behandlungsangelegenheiten vertritt.
Das Muster der Patientenverfügung kann online heruntergeladen werden, z.B. von der Website des Schweizerischen Roten Kreuzes oder der Schweizerischen Ärztevereinigung, und kann schriftlich beim Hausarzt oder bei der Krankenversicherung hinterlegt werden. Zur Gültigkeit genügt eine Validierung durch den behandelnden Arzt.
Was passiert, wenn der Patient keine Verfügung oder Vorsorgevollmacht hinterlässt
Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung sind zwei Ausdrucksformen des Willens einer Person.
Was passiert, wenn der Patient keine Verfügungen hinterlassen hat und urteilsunfähig wird? Liegen keine Dokumente vor, besteht ein Vertretungsrecht der dem Kranken nahestehenden Personen, in allen Bereichen durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner (Art. 374 ZGB) oder im medizinischen Bereich durch eine gesetzlich vorgesehene Verordnung gemäß Artikel 378 ZGB.
Danach folgen: der Ehegatte oder eingetragene Partner, die im gemeinsamen Haushalt lebende Person, die Nachkommen, die Eltern und schließlich die Geschwister.
Wenn es keine Verfügungen gibt, ernennt das ARP einen rechtlichen Betreuer, dessen Aufgabe es ist, sich um die Person zu kümmern, die sich in einem gebrechlichen und verletzlichen Zustand befindet.